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Finanznachrichten

Veröffentlichung von Insider-Informationen
(„Ad Hoc Mitteilungen“)

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ergibt sich aus Art. 17 MAR (Marktmissbrauchsverordnung). Der Emittent von börsennotierten Wertpapieren ist verpflichtet, Informationen über sein Unternehmen, die geeignet sind, den Kurs des Finanzinstruments zu beeinflussen, unverzüglich – d.h. ad hoc – zu veröffentlichen und mitzuteilen („Ad-Hoc Mitteilung“)
die den Emittenten unmittelbar betreffen. (Diese Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung von kursrelevanten Informationen soll verhindern, dass ein Insider sein Vorwissen bei Aktiengeschäften zu seinem Vorteil ausnutzt.

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